Kindergeldzahlung für im Ausland lebende Kinder anpassen.

Beschluss des MIT-Landesvorstands am 07. Juli 2026

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordert die Fraktion der CDU/CSU sowie die Bundesregierung auf zu beschließen, das Einkommensteuergesetz (§ 62 EStG) sowie das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf deutsches Kindergeld zwingend an den tatsächlichen, ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland gekoppelt wird. Für Kinder, die im Ausland leben, sind sämtliche deutschen Kindergeldzahlungen einzustellen, beziehungsweise – sofern europarechtliche Vorgaben eine vollständige Streichung untersagen – verpflichtend an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnsitzlandes (Länderindexierung) anzupassen.

Begründung:

Das deutsche Kindergeld ist als steuerlicher Familienleistungsausgleich und zur Sicherung des kindlichen Existenzminimums konzipiert. Dieses System wird ad absurdum geführt, wenn Steuermittel in Millionenhöhe für Kinder ins Ausland überwiesen werden, die nie in Deutschland gelebt haben und deren Lebenshaltungskosten vor Ort nur einen Bruchteil des deutschen Niveaus betragen. Die Praxis zeigt, dass die Kaufkraft des deutschen Kindergeldes in vielen Herkunftsländern ein Vielfaches des lokalen Durchschnittseinkommens ausmacht, was erhebliche Fehlanreize und Mitnahmeeffekte generiert. Da der deutsche Steuerzahler diese Transfers aufbringen muss, während gleichzeitig die heimische Infrastruktur für Familien (Kitas, Schulen) unter massivem Geldmangel leidet, ist diese Ungleichbehandlung nicht mehr vermittelbar. Eine Kopplung des Geldes an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes stellt die Verteilungsgerechtigkeit wieder her und schützt die Sozialkassen vor Missbrauch.